Allgemeine Geschäftsbedingungen der CIT - Thomas Czerwinski IT Services 
 
Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) der CIT (im Folgenden: CIT – Czerwinski IT Services) an Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden: der Kunde) erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen, soweit CIT und der Kunde im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbaren: 
 
I. Vertragsschluss 
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten gegenüber CIT nur insoweit, als CIT ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. 
2. Alle Angebote von CIT erfolgend freibleibend. CIT ist berechtigt, Angebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei CIT anzunehmen. 
3. Neben- und Zusatzabreden, Beschaffenheitsangaben über die Liefergegenstände, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien und sonstige Vereinbarungen, die jeweils vor, bei oder nach Abschluss einer Liefervereinbarung abgegeben bzw. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 
 
II. Umfang und Gegenstand der Lieferung 
1. Besteht der Gegenstand der Lieferung in Software, kann CIT die Lieferung, soweit für den Kunden praktikabel und zumutbar, nach seiner Wahl wie folgt durchzuführen: entweder durch Lieferung eines elektronischen Datenträgers, auf welchem die Software im Objekt-Code gespeichert ist, durch Versendung per E-Mail oder durch Verweis des Kunden auf eine Download-Möglichkeit per Internet. 
2. Ist Installation und Nutzung der gelieferten Software von dem Besitz eines Lizenzschlüssels abhängig, schuldet CIT ferner die Lieferung eines Lizenzschlüssels, welcher die Ablauffähigkeit der gelieferten Software im vereinbarten Umfang ermöglicht. Für dessen Lieferung gilt vorstehende Ziffer 1 entsprechend. 
3. Besteht der Gegenstand der Lieferung in Begleitmaterial zur Software (z.B. Benutzerhandbuch, Datenblätter etc.) schuldet CIT nach seiner Wahl die Lieferung des Begleitmaterials in gedruckter Form oder die Lieferung entsprechend vorstehender Ziffer 1. 
4. CIT behält sich bis zur Lieferung an den Kunden Änderungen an den vereinbarten Liefergegenständen, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen vor, sofern die vereinbarten Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben erreicht werden. 
5. Alle Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW) gemäß Incoterms 2020. 
6. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Kunden zumutbar sind. 
7. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von CIT. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße und vor dem Zugriff Dritter sichere Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die Gegenstände nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit CIT über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzen. 
 
III. Liefertermine und Verzug 
1. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart. CIT kommt bei verbindlichen Lieferterminen ferner nur dann in Verzug, wenn die Lieferung fällig ist, der Kunde CIT erfolglos eine angemessene schriftliche Nachfrist gesetzt hat und die Verzögerung von CIT verschuldet ist. 
2. Die Einhaltung von verbindlichen Lieferterminen durch CIT setzt die rechtzeitige Vornahme aller Mitwirkungshandlungen des Kunden sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verschieben sich die verbindlichen Liefertermine entsprechend. 
3. Ist die Nichteinhaltung der Liefertermine auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verschieben sich die Liefertermine um die Dauer der vorgenannten oder ähnlichen Lieferhindernisse entsprechend. 
Dies berechtigt den Besteller nicht zu Schadenersatzforderungen oder Rücktritt. 
4. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wegen Lieferverzuges ausgeschlossen, im Übrigen begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch auf 5% des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwertes. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von CIT zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von CIT innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von CIT. 
5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 
 
IV. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt 
1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 
2. Der Kunde wird auf Verlangen von CIT alles zumutbare unternehmen, um CIT bei der Versicherung sämtlicher Zahlungsforderungen der CIT gegen den Kunden bei einer von CIT ausgewählten Kredit-Versicherungsgesellschaft zu unterstützen. 
3. Lieferungen, für die ein Versicherungsschutz nach vorstehender Ziffer 3 nicht besteht, erfolgen nach Wahl des Kunden gegen Vorkasse oder Nachname. 
4. Lieferungen, für die ein Versicherungsschutz nach vorstehender Ziffer 3 besteht, erfolgen mit einem Zahlungsziel von 10 Tagen ab Datum der Rechnung. 
5. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Kunden in Bezug auf die betreffende Lieferung. Der Kunde gilt trotz des vorstehenden Eigentumsvorbehalts als berechtigt, die Liefergegenstände im gewöhnlichen Geschäftsgang zu vertreiben, es sei denn, dieser Vertrag sieht ausnahmsweise ein Übertragungsverbot vor. Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus einem derartigen Veräußerungsgeschäft in Höhe des für den Liefergegenstand mit CIT vereinbarten Preises erfüllungshalber an CIT ab. CIT darf zur Sicherheit seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen. Auf Verlangen von CIT wird der Kunde CIT Name und Anschrift seiner betroffenen Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitteilen. Bei Pfändung, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde CIT unverzüglich zu benachrichtigen. 
6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf der derselben Liefervereinbarung beruhen. 
Ziffer VI. 9. Bleibt hiervon unberührt. 
 
V. Rechte an Software und dessen Begleitmaterial 
Software sowie Produkte und zugehörige Unterlagen unterliegen in der Regel gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten der Hersteller- und/oder Lizenzbedingungen. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Beachtung dieser Rechte hin, die im Übrigen nicht verändert oder beseitigt werden dürfen. 
 
VI. Sachmängel 
Für Sachmängel haftet CIT ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern: 
1. Der Kunde hat die Liefergegenstände unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit handelsüblich zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von 5 Tagen ab Lieferscheindatum, gilt der Liefergegenstand als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei handelsüblicher Überprüfung nicht erkennbar war. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um Software, setzt die Überprüfung Installation und Nutzung der Software voraus, es sei denn, dies ist nicht handelsüblich. 
2. CIT gewährleistet, dass die Liefergegenstände nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach der einzelnen Liefervereinbarung vorausgesetzten Verwendung geeignet sind. Besteht der Gegenstand der Leistung in Software, gewährleistet CIT, dass die Software nicht wesentlich von den Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben auf dem zur Software veröffentlichten Datenblatt abweicht. 
3. Lieferungen sind nach Wahl von CIT unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt der Lieferung vorlag. CIT kann seine Pflicht zur Nacherfüllung bei Sachmängeln der Software auch dadurch erfüllen, dass CIT 
a. eine aktualisierte bzw. fortgeschrittene Version der Software zur Verfügung stellt, oder 
b. Umgehungsmaßnahmen zur Verfügung stellt, sofern dies dem Kunden im Einzelfall zuzumuten ist und die für die Software vereinbarten Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben erreicht werden. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschränkt etwaiger Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gem. Ziffer VIII. – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Kunde auf Verlangen von CIT verpflichtet, die Originaldatenträger einschließlich des überlassenen schriftlichen Begleitmaterials an CIT zurückzugeben. 
4. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt (§ 479 Abs. 1 BGB) sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von CIT und bei einem arglistigen Verschweigen eines Sachmangels. Die gesetzlichen Vorschriften über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 
5. Der Kunde hat Sachmängel gegenüber CIT unverzüglich schriftlich zu rügen. 
6. Sachmängelansprüche bestehen insbesondere nicht 
a. bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, oder 
b. bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, oder 
c. bei nicht erfolgter oder verzögerter schriftlicher Sachmängelrüge, oder 
d. wenn der Sachmangel bei Software nicht reproduzierbar ist oder anhand maschinell erzeugter Ausgaben nicht angezeigt werden kann, oder 
e. die Lieferung von Software Bestandteil einer von CIT erbrachten Dienstleitung (Wartungsleistung) ist, soweit derartige Software im Wesentlichen mit der zu wartenden Software vergleichbar ist. 
7. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen CIT gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Sachmängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. 
8. Bei Sachmangelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Sachmängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Sachmangelrüge zu Unrecht, ist CIT berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. 
9. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer VIII. 
 
VII. Rechtsmängel 
Für Rechtsmängelhaftet CIT ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern: 
1. CIT wird die Liefergegenstände liefern, so dass sie zum Zeitpunkt der Lieferung frei von am vereinbarten Lieferort bestehenden gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: die Schutzrechte) genutzt werden können. 
2. Soweit es dem Kunden im Einzelfall zuzumuten ist, ist CIT im Falle einer behaupteten Schutzrechtsverletzung berechtigt, dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist im Austausch gegen den schutzrechtsverletzenden Gegenstand einen Liefergegenstand zu überlassen, welcher nicht schutzrechtsverletzend ist und im Wesentlichen die in dem Datenblatt, welche der schutzrechtsverletzenden Software beigefügt ist, bezeichneten Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben aufweist. 
3. Rechtmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Ablieferung. 
4. Jegliche Haftung von CIT für Rechtsmängel ist ausgeschlossen, falls und soweit die Schutzrechtsverletzung nicht durch den Liefergegenstand selbst, sondern durch die Anwendung oder Nutzung des Liefergegenstandes verursacht wird, es sei denn, das schriftliche Begleitmaterial sieht eine derartige Anwendung ausdrücklich vor. Jegliche Haftung von CIT ist ferner ausgeschlossen, falls der Kunde nicht unverzüglich nach Kenntnis von einer möglichen Schutzrechtsverletzung CIT hierüber schriftlich informiert. 
5. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer VIII. 
 
VIII. Sonstige Schadensersatzansprüche 
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus der Liefervereinbarung und aus unerlaubter Handlung , sind ausgeschlossen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche für den Verlust von gespeicherten Daten ausgeschlossen, wenn der Schaden bei zumutbarer und ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre. 
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 
3. Soweit dem Kunde nach dieser Ziffer VIII. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer VI. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 
 
IX. Sonstige Bedingungen 
1. Die Liefervereinbarungen mit dem Kunden und deren Zustandekommen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Verträgen ist Greiz, wenn der Kunde Kaufmann ist. 
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieses Vertrages nicht, es sei denn, das Festhalten am Vertrag würde eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen. Die Parteien werden die nichtige Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzen, die in wirksamer Weise dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss am nächsten kommt. 
3. Lizenznehmer, die keinen Wartungsvertrag abgeschlossen haben, akzeptieren damit automatisch, dass alle Dienstleitungen für Ergänzungen, Änderungen, Wartungen, Updates oder Upgrades mit dem jeweils gültigen Stundensatz nach Aufwand verrechnet werden, wenn eine solche Leistung bei CIT beauftragt wird. 
4. Der Auftraggeber ermächtigt CIT und ist damit einverstanden, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten. 

Kontakt

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CIT Thomas Czerwinski IT-Services, Rudolf-Breitscheid-Straße 10, 07973 Greiz
+49(0) 3661 - 87990-00

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